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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11   

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https://dejure.org/2013,104676
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11 (https://dejure.org/2013,104676)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.07.2013 - L 13 SB 77/11 (https://dejure.org/2013,104676)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - L 13 SB 77/11 (https://dejure.org/2013,104676)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Denn die eigentliche Funktionsstörung bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist das Kommunikationsdefizit mit der Folge von erschwertem und verzögertem Kenntniserwerb, einer lebenslang verlangsamten Weiterentwicklung und bleibender Fremdheit in der Gesellschaft der Hörenden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 -).

    Dieses Kommunikationsdefizit prägt die gesamte Lebensführung Gehörloser aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.; Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -).

    Auch kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass der Gehörlose nach Abschluss der Erstausbildung im nichtberuflichen Bereich weiter hilflos ist, wenn er in dem einem Gehörlosen möglichen Umfang (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.) Schreiben und Lesen erlernt hat.

    Es gilt das Ausmaß der Behinderung wägend und wertend zu umreißen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.).

    Ein solcher Mehraufwand ist zumindest - aber im Regelfall auch nur dann - in der Lebensphase des gesteigerten Informationsbedürfnisses, d. h. während der Ausbildungszeit und daher bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen vor Abschluss ihrer Ausbildung, offensichtlich, da der durch Gehör- und Sprachlosigkeit vermittelte Kommunikationsmangel während der Ausbildungszeit eine Hilfebedürftigkeit von erheblichem Umfang begründet (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.).

  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95

    Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Dieses Kommunikationsdefizit prägt die gesamte Lebensführung Gehörloser aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.; Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -).

    Daran fehlt es, weil zu den zentralen Verrichtungen im täglichen Leben eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeit im erlernten Beruf (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.).

    Ohnehin gilt, dass für die gewöhnlichen und eingeübten Wege, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückgelegten Wegstrecken ausmachen, eine Kommunikation nur im Ausnahmefall erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.).

    Sollte der Gehörlose trotz all dieser möglichen Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlen, kann gleichwohl noch nicht von einer Störung der Orientierungsfähigkeit gesprochen werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R - Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.; siehe dazu Vogl in: jurisPK-SGB IX, § 146 Rdn. 21).

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachgeschädigter - Merkzeichen H - Merkzeichen B -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Danach ist eine ständige Begleitung bei Schwerbehinderten grundsätzlich dann notwendig, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, also beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sind (Teil D Ziffer 2 lit. b) VMG; vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R - Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - L 16 SB 72/09).

    Sollte der Gehörlose trotz all dieser möglichen Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlen, kann gleichwohl noch nicht von einer Störung der Orientierungsfähigkeit gesprochen werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R - Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.; siehe dazu Vogl in: jurisPK-SGB IX, § 146 Rdn. 21).

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Anwendbarkeit der AHP 1996 - neuere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Sie bewirkten eine Gleichbehandlung der betreffenden behinderten Menschen und war deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 - L 6 SB 5788/11

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen B - Notwendigkeit ständiger Begleitung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen "B" rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 6 SB 5788/11), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Nachteilsausgleich auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht vor.
  • LSG Bayern, 20.10.2010 - L 16 SB 72/09

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Bildung des Gesamt-GdB -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Danach ist eine ständige Begleitung bei Schwerbehinderten grundsätzlich dann notwendig, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, also beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sind (Teil D Ziffer 2 lit. b) VMG; vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R - Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - L 16 SB 72/09).
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